Rechte des Betriebsrats

 Mitbestimmung des Betriebsrates

Ist die stärkste Form des Beteiligungsrechts. Eine Entscheidung des Arbeitsgebers ist ohne Zustimmung des Betriebsrates wirkungslos. Weder kann das Mitbestimmungsrecht verwirken, noch kann der Betriebsrat auf dieses Recht verzichten.

 

Mitbestimmungspflichtige Angelegenheit sind folgende:

(1) Soziale Angelegenheiten (§ 87 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG);

(2) Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen (§ 91 BetrVG);

(3) Personalfragebogen (§ 94 BetrVG);

(4) Planung oder Durchführung von Maßnahmen, die die Tätigkeit der Arbeitnehmer dahingehend ändern, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur ihrer Aufgabenerfüllung nicht mehr ausreichen (97 Abs. 2 BetrVG) und

(5) Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (§ 98 BetrVG).