Versorgungsausgleich


Den Versorgungsausgleich führt das Gericht von selbst durch, er kann aber auch ausgeschlossen bzw. es kann darauf verzichtet werden.

Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (also Rentenansprüche).

Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsprozesses durchgeführt. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Mit dem Grundsatz des § 1 VersAusglG, dass nur Anrechte auszugleichen sind, die in der Ehe erworben wurden, ist jedes Anrecht zur Hälfte zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Der Anrechtsinhaber behält sein Anrecht, muss aber die Hälfte des Wertes an den anderen Ehegatten abgeben. Nicht geregelt wird der Ausgleich im Detail, da hierfür verschiedene Wege durch das Gesetz geregelt sind.

Als Regelausgleich bestimmt § 9 VersAusglG den internen Ausgleich vor. Das bedeutet die ehezeitbezogene Aufteilung innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems. Vereinbarungen der Parteien und die Voraussetzungen für einen externen Ausgelich sind dabei vorrangig zu beachten.

Externer Ausgleich bedeutet hier lediglich, dass für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in bei einem anderen Versorgungsträger als dem, bei dem das Anrecht erworben wurde, begründet wird.

Der Versorgungsausgleich kann einstimmig von den Eheleuten ausgeschlossen werden oder vom Gericht aus Unbilligkeitsgründen.

Grundsätzlich kann ein Ausschluss auch vom Gericht aus sachgerecht sein. Dies ist der Fall bei einer kurzen Ehezeit (auch ggf. über drei Jahre hinaus) oder bei Geringfügigkeit im Sinne des § 18 VersAusglG.

 

 

Füllen Sie die Fragebögen zum Versorgungsausgleich bereits vor Ihrem Termin bei uns aus und bringen Sie uns diese mit. Weitere Nachweise müssen Sie nicht mitbringen. Diese liegen den Rentenversicherungsträgern in aller Regel vor. Falls dies nicht so ist, werden diese sich direkt mit

 

Ihnen in Verbindung setzen. bitte kommunizieren Sie dann kurzfristig mit diesen und senden Sie diesen die gewünschten Unterlagen. Originale sollten Sie nicht verschicken. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger unterhalten in vielen größeren Städten Beratungsstellen, bei denen Sie die Originale und die Kopien vorlegen können. Die Kopien werden dort mit den Originalen vergleichen und mit einem entsprechenden Prüfvermerk versehen. Von dort aus werden die Kopien zwecks Auskunftserteilung gegenüber dem Familiengericht weitergeleitet.

 

Vor ihrer Abreise – spätestens aber vor dem Scheidungstermin sollten Sie aber auch noch sämtliche Scheidungsfolgen geklärt haben. Bei gemeinsamem Grundbesitz ist eine Übertragung der Grundstücksanteile sinnvoll, damit Sie nach der Scheidung nicht handlungsunfähig sind, falls sie sich dann nicht mehr einigen können. Derartige Einigungsschwierigkeiten ergeben sich automatisch bei finanziellen Problemen es Miteigentümers oder bei Hinzutreten neuer Partner.