Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)


Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist der Oberbegriff für eine Sammlung von mehreren Tarifverträgen für die bei Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung der Beschäftigten. Der TVöD für die Beschäftigten der Bundesverwaltung und der Kommunen in Deutschland löste den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie die parallel bestehenden Tarifverträge für Arbeiter/innen des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber ab. Für die im öffentlichen Dienst beschäftigten Ärzte wurde ein neuer arztspezifischer Tarifvertrag abgeschlossen.

 

Ziel des neuen Tarifvertrages war die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer erfahrungs- und leistungsorientierten Vergütung.

 

Durch die Überleitung entstanden keine Einkommensverluste, weil eine Besitzstandregelung getroffen wurde. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2005 geboren wurden, galt ein erweiterter Besitzstand: Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Vergleichsentgelt so lange weiter gezahlt, wie die Kindergeldberechtigung besteht. Dieser Kinderzuschlag ist als "Besitzstand Kinder" unabhängig vom Kindergeld zu zahlen und hat keinen Einfluss auf den Unterhalt der Kinder. Er bleibt den Erziehungsberechtigten vorbehalten.

In jedem TVöD gilt eine einheitliche Entgelttabelle für alle Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte, die aus 15 Entgeltgruppen sowie 2 Grundstufen und 4 Entwicklungsstufen besteht. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt dabei in der Regel nach der Dauer der Berufserfahrung beim gleichen Arbeitgeber. So ist der Aufstieg von Grundstufe 1 auf 2 bereits nach einem Jahr, von Stufe 2 auf 3 nach weiteren zwei  Jahren, von Stufe 3 auf 4 nach weiteren drei Jahren, usw. vorgesehen. Die Zeiten des Aufstiegs ab Stufe 3 können leistungsbezogen verlängert oder verkürzt werden.

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