Von Abfindung bis Zeugnis -  ein Thema für den Fachanwalt für Arbeitsrecht


Beim Abschluss von Arbeitsverträgen finden die wenigsten den Weg zum Anwalt, obwohl gerade in dieser Phase die Grundlage für die späteren rechtlichen Auseinandersetzungen gelegt wird.



Bei Kündigungen denken die meisten an eine Abfindung. In der Tat ist dies die häufigste Lösung des Konflikts über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Zwar endet das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhält dann aber relativ schnell eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes. 

 

Nicht selten kommt es bei Kündigungen oft auch zu fehlerhaften Lohnauszahlungen. Rückständige Lohnzahlung werden ebenso wie etwaige Ansprüche auf Urlaubsgeld von uns gerichtlich für Sie geltend gemacht. Wird das Arbeitsverhältnis beendet hat der Arbeitnehmer in der Regel auch Anspruch auf Urlaubsabgeltung. 

 

Zuweilen streiten sie die Arbeitsvertragspartien auch über die Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder an Feiertagen.

 

Zur Vorbereitung einer ordentlichen, fristgemäßen Kündigung werden häufig Abmahnungen ausgesprochen, deren Entfernung aus der Personalakte schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses sinnvoll sein kann. Denn wenn feststeht, dass auf die angegriffene Abmahnung keine Kündigung gestützt werden kann, behält der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz entsprechend länger.

 

Ansprüche bei Mobbing sind neben Schadenersatz auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Kündigung der Peiniger denkbar. Allerdings kann sogar bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Mitarbeiters und strafrechtlicher Verurteilung eine Kündigung des Vorgesetzten nur dann verlangt werden, wenn im Rahmen des § 12 Abs. 3 AGG das Ermessen auf null reduziert ist und das insoweit darlegungs- und beweisbelastete Opfer die Täterschaft zweifelsfrei nachweist, vgl. ArbG Solingen PM 17/15 v. 24.2.2015.

 

 

In all diesen Situationen sind Sie bei uns richtig. Lassen Sie gerade auch bei befristeten Verträgen prüfen, ob Sie nicht längst einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben.

 

 

Wann erhalten Sie eine Abfindung?

 

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wird die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht. Meist wird ein solches Verfahren mit einem Vergleich über eine zu zahlende Abfindung beendet.

 

Wie hoch kann die Abfindung sein?


In der Regel erhalten Sie mindestens ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Zuweilen können je nach dem Grad der Unwirksamkeit der Kündigung und insb. bei Annahmeverzug auch Abfindungen von mehr als einem vollen Bruttomonatsgehalt zu zahlen sein.

Aktuelles im Arbeitsrecht

UNDESARBEITSGERICHT hat in seinem Urteil vom 28.8.2019, 10 AZR 557/18 entschieden, dass die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VTV 2015 Anspruch auf die zur Finanzierung des Urlaubs- und des Berufsbildungsverfahrens festgesetzten Beiträge hat, auch wenn diese nachträglich erhoben werden..

 

Dazu heißt es: 

"a) Nach § 7 Abs. 1 SokaSiG gelten die Rechtsnormen des VTV 2015 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zu der Beendigung des Tarifvertrags. Die Anlage 26 enthält den vollständigen Text des VTV 2015 (vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 255 bis 268). Der VTV 2015 endete nach § 31 Satz 2 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 28. September 2018 (VTV 2018) mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2019 (§ 31 Satz 1 VTV 2018).

b) Die Zahlungspflicht des Beklagten folgt hinsichtlich der streitgegenständlichen Beiträge aus § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VTV 2015.

c) Der Senat hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 7 SokaSiG die Rechtsnormen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber wie den Beklagten erstreckt (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 42 ff., BAGE 164, 201).

Der Beklagte musste wie alle Betroffenen mit der nachträglichen - gesetzlichen - Bestätigung der Beitragspflicht aufgrund der Verfahrenstarifverträge rechnen. Ob der Sachverhalt einer der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen zugeordnet werden kann, ist nicht von Belang. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, kommt es allein darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 64, BVerfGE 135, 1; BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 91; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 47).

 

(2) Bis zum 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2015, auf den Anlage 26 zu § 7 Abs. 1 SokaSiG verweist (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 77 ff., BAGE 164, 201). Über die Wirksamkeit der AVE VTV 2016 war bei Inkrafttreten des SokaSiG noch nicht rechtskräftig entschieden. Schon deshalb konnte kein zu schützendes Vertrauen der tariffreien Arbeitgeber darauf entstanden sein, nicht von der Rechtsnormerstreckung erfasst zu werden. Die von dem Beklagten und anderen in Anspruch genommenen Arbeitgebern gehegten Zweifel waren keine geeignete Grundlage für die Bildung von Vertrauen dahin, dass auf der Annahme der fehlenden Normwirkung der Verfahrenstarifverträge beruhenden Dispositionen nicht nachträglich die Grundlage entzogen werden würde (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 93; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 49; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 79 ff., aaO).

 

(3) Der Beklagte beruft sich vergeblich darauf, die „Ersetzung“ der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht, wie bereits ausgeführt, die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 TVG geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 94; 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 50; 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 51, BAGE 164, 201). Dass die Rechtsformen mit unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten verbunden sind, führt zu keiner anderen Bewertung."

 

Welche Ansprüche gibt es im Arbeitsrecht?

 

Kündigungsschutz

 

Lohnansprüche einschließlich Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung

 

Karenzentschädigung

 

Recht auf Elternzeit

 

Recht als Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

 

Beschlussverfahren zur Geltendmachung von Zustimmungs-, Informations- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates

 

Schadenersatz wegen Mobbing

 

Recht auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte


 

 

 

Wird Ihr Betrieb umstrukturiert?

Wenn Ihr Betrieb umstrukturiert wird, hat der Betriebsrat Anspruch auf Unterrichtungund kann einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aushandeln. 


Diese Ansprüche können auch vor dem Arbeitsgericht im sog. Beschlussverfahren durchgesetzt werden.

 

Gekündigt?

Bedenken Sie:

Wenn Sie noch keine neue Arbeit aufgenommen haben, sollten Sie sofort die Agentur für Arbeit aufsuchen, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Dort melden Sie sich arbeits­los und beantragen Arbeitslosengeld. Das gilt unabhängig davon, ob Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wor­den ist.

Bei Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis­ses sind Sie zusätzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich arbeitsuchend zu melden. Beträgt die Kündigungsfrist weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen persönlich arbeitsuchend melden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn Sie online unter www.arbeitsagentur.de oder aber telefonisch die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses der Arbeitsagentur mitteilen und dann einen Termin zur persönlichen Beratung vereinbaren.

Melden Sie sich nicht rechtzeitig, droht eine Sperrzeit. 

 

Ja, ich habe eine Kündigung erhalten und will mit einer Kündigungschutzklage deagegen vorgehen. 

Rückstände Lohnansprüche?

Ihr Arbeitgeber zahlt Ihren Lohn nicht und Sie möchten Ihren Lohn einfordern? Beachten Sie, dass in den meisten Tarifverträgen Ausschlussfristen zur gerichtlichen Geltendmachung existieren. Nach Ablauf dieser Fristen haben Sie keinen Anspruch mehr. Klären Sie daher über ihren Betriebsrat oder mit ihrer Personalabteilung welcher Tarifvertrag für Sie gilt und lassen Sie sich eine Kopie davon oder eine Link zu einer entsprechenden Fundstelle geben. 

 

Solle die Anwendung mehrerer Tarifverträge in Betracht kommen, klären wir für Sie gern, welcher Tarifvertrag wirklich für Sie gilt.

 

Bringen Sie uns die Tarifverträge dazu bitte mit.

 

Sollten Sie ein Online-Mandat erteilen wollen, dann müssen Sie eine entsprechende Vollmacht im Original von Ihnen unterschrieben übersenden:

 

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Haben Sie eine Kündigung erhalten? Hier können Sie sich unsere Vollmacht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage herunterladen. Beachten Sie aber bitte, dass wir diese nur für Sie erheben können, wenn wir zusammen mit dem Prozessauftrag die Kündigung, Ihren Arbeitsvertrag und alle Nachträge, die letzten 12 Gehaltsabrechnungen, ggf. gesonderte Provisionsabrechnungen und ähnliches, eine Mitteilung über sonstige Tarifbindungen wie die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Resturlaubsansprüche von Ihnen bekommen. erteilen. Bedenken Sie, dass auch hierfür Ausschlussfristen greifen und wir die vollständigen Unterlagen spätestens innerhalb von 14 Tragen nach dem Ausspruch der Kündigung benötigen. 

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Vollmacht Kündigungsschutz.pdf
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Bei Online-Mandaten können wir für Sie auch erst dann Tätigwerden, wenn  die Widerrufsfrist abgelaufen ist oder Sie uns ausdrücklich beauftragen vor Ablauf dieser Frist tätig zu werden.

Ist Ihr Arbeitgeber insolvent?

Sollte Ihr Arbeitgeber insolvent sei, müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröfnung einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen.

 

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, oder Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse oder der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld.

In letzterem Fall müssen weitere Voraussetzungen hinzu kommen:

1.   Es wurde noch kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt und

2.   ein Insolvenzverfahren kommt offensichtlich man­gels Masse auch nicht in Betracht.

 

Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätig­keiten mehr ausgeübt werden (z.B. Schließung des Betriebes). Die Feststellung hierüber trifft die zustän­dige Agentur für Arbeit.

 

Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gewährt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Hierzu können unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, zusätzliche Urlaubsgelder, Jubiläumszuwendungen und Provisionen, gehören.

 

Es ist in jedem Fall mehr Geld als Sie bekommen, wenn Ihre Forderung nur zur Insolvenztabelle angemeldet wird.

 

Dazu können Sie das nachfolgende Formular verwenden. 

 

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Insolvenzgeldantrag
V-Insg1-Antrag-Arbeitnehmer.pdf
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Hinweis:

 

Es kann sein, dass zwischenzeitlich neue Formulare verbindlich vorgeschrieben werden. Erkundigen Sie sich daher bitte rechtzeitig, ob Sie dieses Formular auch wirklich noch verwenden können. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass Sie dieses Formular zukünftig fristwahrend verwenden können.

Arbeitsrecht

 

Das Arbeitsrecht ist eins der interessantesten Rechtsgebiete des deutschen Rechtssystems, da es überwiegend auf den so genannten Kessler basiert. Dies bedeutet, dass im Arbeitsrecht kein einheitliches Gesetzbuch wie in anderen Rechtsgebieten die Grundlage für die Rechtsfindung ist. Grundlage der Rechtsfindung im Arbeitsrecht sind allgemein der Rechtsgrundsätze, die in Anlehnung der verschiedensten Schutzgesetze wie beispielsweise des Mutterschutzgesetzes, des Kündigungsschutzgesetzes USB. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere durch das Bundesarbeitsgericht ausgestaltet werden. Das Arbeitsrecht bietet denjenigen, die in diesem Rechtsgebiet einen Rechtsstreit führen den großen Vorteil, dass es zu einem der schnellsten Gerichtsverfahren in Deutschland kommen kann. Arbeitsgericht Hannover beispielsweise bekommt man innerhalb von 2-3 Wochen einen Gütetermin, indem man sich über etwaige Abfindungszahlungen verständigen kann. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer also in Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht vergleichen, so kann das Verfahren beendet sein, bevor die Kündigungsfrist ausläuft. Kein Rechtsgebiet hat sowie das Arbeitsrecht so viele so kurze Gerichtsverfahren aufzuweisen. Die Vergleichsquote im Arbeitsrecht liegt ca. 90 %. Allerdings lässt sich nicht jeder Rechtsstreit mit einem Vergleich beenden. Auch im Arbeitsgericht des insbesondere in der zweiten Instanz und vor dem Bundesarbeitsgericht immer wieder prägende Entscheidungen. Betrachtet man das Arbeitsrecht genauer, so stellt man fest, dass es nicht nur auf einer Vielzahl von Schutzgesetze basiert, sondern auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung durchaus in weiten Teilen Arbeitnehmer freundlich ist, solange sich der Arbeitnehmer vertragsgetreu verhält.

 

Das Arbeitsrecht ist durch eine ständige Weiterentwicklung und Änderung der Gesetze und der Rechtsprechung geprägt.

Bei Fragen zum Arbeitsrecht ist es daher sinnvoll, sich an Rechtsanwältin Dr. Miecke zu wenden, die Sie aufgrund ihrer Erfahrung kompetent beraten kann. Sie vertritt im wesentlichen Arbeitnehmer. Oft geht es dabei um den Arbeitsvertrag, die Lohnzahlung, um Urlaub und Urlaubsabgeltung, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, eine Abmahnung oder um Mobbing. Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Anfechtung, Kündigung, Änderungskündigung oder Aufhebungsvertrag, Fragen zum Arbeitszeugnis, zum befristeten Vertrag oder zur Haftung von Arbeitnehmern gehören zu diesem Bereich.

Auch das kollektive Arbeitsrecht spielt in der Rechtspraxis eine häufige Rolle. Hierzu zählt das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen) und das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben. 

 

 

Fachanwältin Dr. Miecke beschäftigt sich außerdem mit dem Umwandlungsrecht, also dem Recht, das sich mit Umstrukturierungen von Unternehmen beschäftigt.

Kündigung? Fragen zum Arbeitsvertrag? Lohnrückstand? Urlaub? Abmahnung? Mobbing? Sozialplan? Interessenausgleich? Fachanwältin Dr. Miecke kann helfen! Ob Laatzen, Hannover, Hameln oder anderswo durch unseren Online-Service können wir uns um Ihr Anliegen kümmern, ohne dass Sie uns kommen müssen.

Fragen zum Arbeitsrecht beantwortet Ihnen Rechtsanwältin Dr. Miecke.

 

 

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