Kanzlei Dr. Miecke & Koll.

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Besonderheiten im Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes

 

Im Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes gibt es zwei

bedeutende Tarifverträge, die alle Belange des Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes umfassend regeln.

 

Es handelt sich um den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

 

Der TVöD wurde für den Bund und die Kommunen bereits am 13. September 2005 vereinbart und trat am 1. Oktober 2005 in Kraft. Der TV-L als Tarifvertrag für die Angestellten der Bundesländer wurde am 19. Mai 2006 abgeschlossen und trat zum 1. November 2006 in Kraft. Durch die Einigung vom 01. März 2009 gilt der TV-L nun bis zum 31. Dezember 2010. Im Rahmen der Verlängerung des Tarifvertrags bis zum 31. Dezember 2010 einigte man sich auf eine zweistufige Gehaltssteigerung.

 

In Anlehnung zum TVöD wurde mit dem TV-L die Vereinheitlichung des Tarifwerks für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte sowie die Abkehr von der dienstalters- und familienbezogenen Bezahlung hin zu einer erfahrungsorientierten Vergütung vollzogen.

Der TV-L gilt nicht für die Unikliniken in Nordrhein-Westfalen, da diese als Anstalten öffentlichen Rechts aus der allgemeinen Landesverwaltung herausgelöst sind. In Hessen, Berlin und den Universitätskliniken in NRW gilt daher weiterhin der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).

Der TV-L ist von einer Tarifgemeinschaft, bestehend aus der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), dem dbb und der tarifunion mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausgehandelt worden.

 

Der dbb ist die Spitzenorganisation der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und des privaten Dienstleistungssektors.

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