Grundsätze des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht soll dem nicht betreuenden Elternteil ermöglichen, sich von der Entwicklung seines Kindes ein Bild zu  machen. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Kind und diesem Elternteil sollen aufrechterhalten werden. Es soll der Entfremdung vorbeugen und dem beiderseitigen Liebesbedürfnis dienen.

Das Umgangsrecht dient jedoch nicht der Erziehung des Kindes.

Wird durch Verbringen des Kindes das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils vereitelt, macht sich der allein Sorgeberechtigte gem. § 235 StGB strafbar.

Es ist ein höchstpersönliches Recht des Kindes und kann nur durch das Kind selbst, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder einen Verfahrensbeistand, geltend gemacht werden.  Es kann nicht durch den sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen geltend gemacht werden. Das Umgangsrecht ist nicht nur Recht, sondern auch Pflicht zum Umgang.

Eltern können daher auch zum Umgang verpflichtet werden. Es gibt jedoch natürlich Grenzen bei der Vollstreckung.

Der betreuende Elternteil muss den Umgang gewähren. Das ihm sonst zustehende Recht, den Umgang des Kindes zu bestimmen, ist hierdurch beschränkt. Der Umgangsberechtigte hat gem. §§ 1687a, 1687 Abs. 1 S. 4 BGB. während der Umgangszeit die Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.

Das Gesetz regelt die Umgangsausgestaltung nicht. Zeit, Dauer, Häufigkeit etc. müssen im