Fachanwalt Erbrecht 

Fachanwalt Erbrecht Laatzen Hannover

 

Wir bieten Ihnen eine erbrechtliche Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin, Rechtsanwältin Dr. Miecke an.

 

Als Fachanwalt im Erbrecht wird sie für Sie auch in unserem Büro in Hannover ebenso tätig wie in dem Büro in Laatzen. Wenn Sie sich ganz oder teilweise im Ausland aufhalten, können Sie Ihre Fragen auch per Mail stellen und erhalten eine anwaltliche Auskunft ebenfalls per Mail, wenn Sie zuvor auf dem üblichen Weg ein Mandat übertragen haben.


Sollten Sie daran Interesse haben, rufen Sie unser Sekretariat zur Abstimmung eines Termins unter 0511 / 87 644 97 an.


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Das Erbrecht in der anwaltlichen Fachanwaltsordnung

Nach § 10 Fachanwaltsordnung sind im Erbrecht 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) nachzuweisen. Die Fälle müssen sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.

 

Nach § 14f Fachanwaltsordnung sind im Erbrecht besondere Kenntnisse nachzuweisen.

 

Für das Fachgebiet Erbrecht sind diese besonderen Kenntnisse nachzuweisen in folgenden Bereichen:

 

1. materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien- , Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,

 

2. Internationales Privatrecht im Erbrecht,

 

3. vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,

 

4. Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,

 

5. steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht, 6. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.  

Berührungspunkte zwischen Erbrecht und anderen Rechtsgebieten

Es gibt REchtsgebiete wie das Erbrecht, die nicht sachgerecht bearbeite werden können, ohne bestimmte Kenntnisse in anderen REchtsgebieten zu haben. DEswegen ist bei den Fachanwaltsprüfungen zur Erlangung des Titels "Fachanwalt für Erbrecht" nicht nur das materielle Erbrecht, sondern das "Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien- , Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht" Prüfungsgegenstand.

 

Wo liegen die Berührungspunkte? Es gibt erbrechtliche Ansprüche, die als schuldrechtliche Ansprüche ausgestaltet sind. Dies gilt insb. für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

 

Familenrechtliche Konstellationen sin ddie Grundlage der erbrechtlichen Beurteilung. die Einreichung einer Scheidung beispielsweise führt zum Verlust des Ehegattenerbrechts.

 

Die Ausgestaltung des Erbfalls als Generalsukzession oder auch Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) führt zu engen Verpflechtugnen des Erbrechts mit dem Gesellschaftsrecht.

 

Jede Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Erben können nur gemeinschaftlich verfügen. Eine Verfügung durch einen Miterben über einen einzelnen Nachlassgegenstand oder einen ideellen Anteil daran ist nur ausnahmsweise im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltungmöglich, wenn die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen.

Ansonsten ist nach § 2033 BGB keinerlei Verfügung über nachlassgegnstände durch einzelne Miterben möglich. Jeder Miterbe kann allerdings nach § 2033 BGB über seinen Anteil am Nachlass als Ganzes verfügen, z. B. durch Erbschaftsverkauf (§ 2371).

 

die Übertragung erfolgt wie die Übertragung von Gesellschaftsanteilen un dbedarf der notariellen Beurkundung. auch die Erbauseinandersetzung erfolgt auf der Grundlage gesellschaftsrechtlicher Regeln. Dern eRben steht nach § 2038 BGB gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses zu.

 


§ 2038 BGB gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

 

 

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

 

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

 

 

Eine Verfügung bedarf grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses der Erbengemeinschaft.  Ausnahmsweise kann Stimmmehrheit genügen, wenn es sich um eine notwendige Maßnahme im Sinne der ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbengemeinschaft handelt. Ein Mehrheitsbeschluss ist dann möglich, aber auch notwendig.

 

 

 

§ 2042 BGB Auseinandersetzung

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.