Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot

Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot stellt eine Einschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG) dar. Deshalb unterliegt es strengen Voraussetzungen: Es muss ausdrücklich und darf höchstens für 2 Jahre (§ 74a Abs.1 S.3 Handelsgesetzbuch, HGB) nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart werden (§ 74 Abs. 1 HGB). Schließlich muss es eine Karrenzentschädigung enthalten, nur dann ist es verbindlich.

 

Das Verbot kann eine örtliche, gegenständliche und zeitliche Einschränkung enthalten: Es untersagt dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer generell im Konkurrenzunternehmen oder speziell auf seinem Arbeitsgebiet zu arbeiten oder ein solches zu gründen. Räumlich kann sich das Verbot auf einen bestimmten Bezirk bzw. bei berechtigtem Interesse auch auf das ganze Bundesgebiet erstrecken.

 

Karenzentschädigung

Dem Arbeitnehmer ist bei verbindlichem Wettbewerbsverbot eine „Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der … zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht“ (§ 74 Abs. 2 S. 2 HGB). Auch Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) und schwankende Vergütungsbestandteile (z.B. Provisionen) finden Berücksichtigung.

Der Arbeitnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Wenn also die Summe der Karenzentschädigung und des anderweitigen/böswillig unterlassenen Verdienstes den Betrag von 110 %, bei Wohnungswechsel den Betrag von 125 % der vorherigen Vergütung übersteigt (§ 74 c Abs.1 S.2 HGB), ist es anrechenbar.