Kanzlei Dr. Miecke & Kollegen

Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BURlG) hat jeder Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch,also einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. in jedem Kalenderjahr.

Der Urlaub beträgt gemäß § 3 BURLG jährlich mindestens 24 Werktage (Montag bis Samstag).

Der volle Urlaubsanspruch wird allerdings erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben Wartezeit nach § 4 BurlG). Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Jahres bestanden hat der Arbeitnehmer gem. § 5 BurlG Anspruch auf den sog. Teilurlaub. Er erhält danach ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt insbesondere für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt oder wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Urlaub wird nicht doppelt gewährt. Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

 

Urlaub ist grundsätzlich übertragbar. 

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