Wie setzt sich die Anwaltsvergütung zusammen?

Erstberatung, Paragraph 34 Abs. 1 RVG:

in großen Kanzleien werden Stundensätze von bis zu 500 € verlangt Einige nehmen einen Mindestbetrag von 140 € bei einer halbstündigen Beratung bis zu einem Gegenstandswert von 1500 € fallen daher 70 € an.


Darüber hinaus für die bisherige Gebühr (ehemals VV 2100) von 0,55 angewandt für Verbraucher werden jedoch maximal 190 € fällig bis zu diesem Betrag erstatten Rechtsschutzversicherer in der Regel die Kosten.

Die Gebühr wird bei weiterer Tätigkeit des Rechtsanwalts voll angerechnet

außergerichtliche Tätigkeit: die Gebühr schwankt je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache zwischen 0,5 und 2,5 bei einer durchschnittlichen Sache beträgt 1,3 und führt zum Erfolg die Rechner berücksichtigt sie kann aber auch höher liegen. Insbesondere bei umfangreichen oder langwierigen Schriftverkehr.

War weiterhin der Tätigkeit für diese Gebühr teilweise angerechnet.

Für die Berechnung wird in unserer Kanzlei einen Mindestbetrag von 70 € zu Grunde gelegt, auch wenn sie rechnerisch einen niedrigen wird wenn sich rechnerisch ein niedrigerer Betrag ergeben würde.

Schieds oder Güteverfahren:

diese Gebühr ist eine Festgebühr und beträgt immer 1,5. Bei einer Vertretung von Schiedsstellen an, welchen Maschen aufgrund von schickt Lichtungsgesetzen Schlichtungsgesetzen in manchen Bundesländern vor Erhebung einer Klage ein spezielles Schlichtungsverfahren notwendig wird.

Auch diese Gebühr wird bei einer weiteren Tätigkeit hälftig angerechnet.

Außergerichtliche Einigung, VV 1000:

diese Festgebühr von 1,5 entsteht für eine für die Mitwirkung des Rechtsanwalts am Abschluss eines Vertrages oder Vergleichs (ein Vertrag bei dem beide Seiten nachgeben). Steht der Vergleich unter einer Bedingung, wird die Gebühr erst fällig, wenn die Bedingung eingetreten ist.

Eine Anrechnung findet in der Regel nicht statt, weil der Streit damit beseitigt werden sollte. Der Ausnahmefall des so genannten Teilvergleichs ist beim RVG Rechner deshalb nicht berücksichtigt.

Erste Instanz die Verfahrensgebühr fällt bereits an, wenn er rechtzeitig Klage eingereicht bzw. für ein Beklagten so genannte Anzeige abgegeben hat.

Die Terminsgebühr fällt an, wenn entweder eine mündliche Verhandlung stattgefunden findet oder diese mit Zustimmung der Parteien wurde aufgrund eines Gesetzes nicht notwendig wurde.

Beide Gebühren sind Festgebühren. Eine Anrechnung auf das weitere Verfahren findet nicht mehr statt. Gerichtliche Einigung, VV 1003:

diese Größe zahlen wenn die Parteien im gerichtlichen Verfahren ein Vergleich abschließen. Zwar erhöhen sich damit die Anwaltskosten um eine feste Gebühr von 1,0. Aber die Gerichtskosten werden auf ein Drittel reduziert. Meist einigen sich die Parteien auf die eine so genannte Aufhebung. Dann betragen die Gerichtskosten völlig sogar nur ein Sechstel als die Gegenseite dann an diesem beteiligen muss. Rechtsschutzversicherung erstatten von diesen Gebühren, wenn sie im Verhältnis von Gewinn und Verlust verteilt werden. Gleichwohl sollte vorher eine entsprechende Anfrage an den Versicherer gestellt werden.

Rechtliche Prüfung, VV 2100:

in der Regel nach Abschluss des Rechtsstreits durch Urteil oder Beschluss die unterlegene Partei wissen wollen, ob das Rechtsmittel ist, (zum Beispiel die Berufung) Aussicht auf Erfolg haben. Für diese Überprüfung steht dem Rechtsanwalt eine Gebühr zwischen 0,5 und 1,0 zu. Die so genannte Gebühr von 0,75 haben wir daher im Erfolg die Rechner in Ansatz gebracht.

Für den Fall, dass tatsächlich ein Rechtsmittel eingelegt wird ist diese Gebühr voll anzurechnen.

Zweite Instanz: im Gegensatz zur ersten Instanz beträgt die Verfahrensgebühr in der Rechtsmittelinstanz 1,6. Im übrigen gelten die Ausführungen zur ersten Instanz.

 

Gerichtliche Einigung, VV 1000 Hi: bezüglich der Gebühren des Rechtsanwalts unter Erstattungsfähigkeit von Rechtsschutzversicherern werden in Ausführungen zur gerichtlichen Einigung in der ersten Instanz. Die vier Gerichtsgebühren werden auf die Hälfte reduziert bei Gebühren Aufhebung ist dann nur noch ein Viertel zu zahlen weil der Gegner den anderen Teil erstatten muss.

 

Gerichtskosten erster Instanz:

bei einem normalen Klageverfahren fallen gemäß Nummer 1210 des Verzeichnis des Gerichtskostengesetzes (GKG) 3,0 Gerichtsgebühren aus dem jeweiligen Gegenstand als Vorschuss an. Diese sind bei Beendigung des Rechtsstaats vom Verlierer zu erstatten. Wird eine Einigung (Vergleich, Vertrag usw.) erzielte reduzieren sich die Gerichtskosten gemäß Nummer 1211 GKG auf eine Gebühr von 1,0.

Gerichtskosten zweiter Instanz:

im Rechtsmittelverfahren fallen 4,0 Gerichtsgebühren nach Nummer 1220 des Gerichtskostengesetzes (GKG) aus dem Gegenstandswertes Rechtsmittelverfahrens als Vorschuss an dieser auch auf der dieser und auch die Gerichtskosten der ersten Instanz sind vom Verlierer zu erstatten.

Bei einer Einigung (Vergleich, Vertrag usw.) reduzieren sich die Gerichtskosten nach Nummer 1222 auf eine Gebühr von 2,0.

Weitere Informationen finden Sie hier.