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Kosten für Zivilprozesse nur noch begrenzt absetzbar

Die Kosten für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit steuerlich geltend zu machen, ist nun nur noch in den Fällen möglich, in denen es für den Steuerpflichtigen um seine Existenzgrundlage geht. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber durch eine neue Regelung (§ 33, Abs. 2, S. 4 EStG) die bisherige Rechtspraxis nun noch weiter eingeschränkt. Der Bundesfinanzhof hatte außerdem bereits am 12. Mai 2011 (Az VI R 41/10, Urteil vom 12.5.2011) entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess nur noch dann von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können, wenn der Prozess ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. In Unterhaltsverfahren müsste jetzt daher geprüft werden, ob durch den begehrten Unterhalt die Existenz gesichert wird. Für einen solchen Fall sind nach wie vor Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. DAV-Pressemitteilung, Newsletter Nr. 8/11

BGH: Berücksichtigung von Vermögenswerten beim Elternunterhalt

Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt. 
Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie es sich aus der Anlage von 5% des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden. Der Unterhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen.
Es geht um den so genannten Notgroschen, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zusätzlich zusteht.
Az XII ZB 269/12, Beschluss vom 7.8.2013, BGH-Pressemitteilung
s.a. Pressemeldung der AG Familienrecht

BGH: Übersehene Anrechte im Versorgungsausgleich - zwei Entscheidungen

Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden. 
Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unterfallen, können nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen gemäß der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG sein. Diesen Vorschriften kommt keine generelle Auffangfunktion zu. 
Az XII ZB 340/11, Beschluss vom 24.7.2013

Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können auch dann nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden, wenn das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist. 
Az XII ZB 415/12, Beschluss vom 24.7.2013

BGH: Rechtliches Gehör vor Verwerfung der Beschwerde

Bevor eine Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist verworfen wird, ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren. So wird ihm die Möglichkeit gegeben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.
Az XII ZB 40/13, Beschluss vom 24.7.2013

BGH: Herausnahme eines Vermögensgegenstandes aus dem Zugewinnausgleich

In einem Ehevertrag wurde wirksam vereinbart, einen Vermögensgegenstand aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Das führte dazu, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstands ausgleichsberechtigt wird. Das macht jedoch eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht erforderlich. 
Az XII ZB 143/12, Beschluss vom 17.7.2013

BGH: Ausdruck eines Sendeberichts bei fristwahrenden Schriftsätzen

Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.
Az XII ZB 115/13, Beschluss vom 17.7.2013

BGH: Unterhaltsmehrbedarf bei Förderunterricht

Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (hier: Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche) können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen. 
Für berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist. 
Az XII ZB 298/12, Beschluss 10.7.2013 

BGH: Betreuender Elternteil als unterhaltspflichtiger Verwandter

Auch der betreuende Elternteil kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein, wenn der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde. 
Kann auch der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Az XII ZB 297/12, Beschluss vom 10.7.2013

BGH: Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs

Wenn die Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt ausgesetzt wird, hat dies nicht zur Voraussetzung, dass die Unterhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellt. 
Az XII ZB 91/13, Beschluss vom 27.6.2013

BGH: Eintritt des Kindes als Antragsteller durch gewillkürten Beteiligtenwechsel

Endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so kann das Kind als Antragsteller nur im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels in das Verfahren eintreten. Dieser ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig. 
Wenn ein Unterhaltspflichtiger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragt und daraufhin titulierte Unterhaltspflichten sozialrechtlich berücksichtigt werden, erhöht sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht.
Az XII ZB 39/11, Beschluss vom 19.6.2013

OLG Koblenz: Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Keine Addition der Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Tarif klassik und im Tarif extra für die sog. Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG. Im Rahmen der freiwilligen Versicherung im Tarif Versorgungsanstalt ... extra kann der Versicherungsnehmer - anders als in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versorgungsanstalt ... klassik - nach § 3 der Satzung ebenso eine Kapitalauszahlung verlangen. Damit kann aber nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei beiden Anrechten lediglich um Bausteine einer einheitlichen Altersversorgung handelt. Demgemäß sind sie für die Frage, ob vom Ausgleich abzusehen ist, nicht zu addieren.
Az 13 UF 700/08, Beschluss vom 26.7.2013

OLG Celle: Auskunftsverpflichtung auf einen streitigen Trennungszeitpunkt

Eine im Rahmen des Stufenantrages zum Zugewinnausgleich ergehende Teilentscheidung, mit der ein Ehegatte zur Vermögensauskunft auf einen zwischen den Beteiligten streitig gebliebenen Trennungszeitpunkt verpflichtet wird, ist unzulässig. Denn es besteht die Gefahr widersprechender weiterer (Teil-) Entscheidungen hinsichtlich des allein durch die Auskunftsverpflichtung nicht in Rechtskraft erwachsenden Trennungszeitpunktes. Die Auskunftsverpflichtung ist nur dann zulässig, wenn sie mit einer Zwischenfeststellung zum Trennungszeitpunkt verbunden wird.
Az 10 UF 74/12, Beschluss vom 23.7.2013

OLG Koblenz: Genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung

Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598a Abs. 1 BGB ist bewusst niederschwellig ausgestaltet. Er gilt unbefristet und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Den Interessen des Klärungsberechtigten ist dabei grundsätzlich der Vorrang vor ggfls. anderslautenden Interessen des Kindes einzuräumen. Für eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls i.S.v. § 1598a Abs. 3 BGB genügt daher nicht schon allgemein die Härte, die der Verlust des rechtlichen Vaters ohnehin mit sich bringt. Auch kaum vermeidbare psychische Störungen reichen nicht aus, sondern nur außergewöhnliche Umstände, welche atypische, besonders schwerwiegende Folgen für das Kind auslösen.
Az 13 WF 522/13, Beschluss vom 21.6.013

OLG Hamm: Jugendamtseingriff für Schulbesuch des Kindes

Das Jugendamt darf eingreifen, wenn ein Elfjähriger sich weigert zur Schule zu gehen und die Eltern die Schulunlust ihres Kindes akzeptieren. Der Junge wird zurzeit durch seine Mutter, von Beruf Informatikerin, unterrichtet und verfügt über einen altersgerechten Wissenstand. Trotzdem sieht das Gericht das geistige und seelische Wohl des Kindes gefährdet. Ein Schulbesuch soll Kindern auch die Gelegenheit verschaffen, in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen. Soziale Kompetenzen könnten effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft nicht nur gelegentlich stattfänden, sondern Teil einer mit einem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind. In der Vergangenheit lehnten es die Eltern ab, den Jungen gegen seinen Willen auf eine öffentliche Schule zu schicken. Die Eltern können zur Unterstützung eines Schulbesuchs ihres Kindes verpflichtet werden.
Az 8 UF 75/12, Beschluss vom 12.6.2013, OLG-Pressemitteilung

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